Immobilienbesitzer aufgepasst!


Für alle Immobilienbesitzer/innen gilt: 

Die Einheitswerte auf den 1. Januar 1935 (neue Länder) und 1. Januar 1964 (alte Länder) verlieren im Zuge der Grundsteuerreform am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit und dürfen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen werden. Zur Feststellung des Grundsteuerwertes für Wohngrundstücke sind neben der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes. Mitte 2022 werden alle Immobilienbesitzer eine Aufforderung des Finanzamtes erhalten, u.a. auch ihre Wohnfläche zu melden. 

Wer diese nicht kennt oder nicht zu viel Grundsteuer zahlen will, sollte sich zeitnah an uns wenden - wir beschaffen Ihnen preiswert & bundesweit valide Wohnflächenberechnungen nach WoFlV.


Wir freuen uns über Ihre Anfrage. Gerne auch per