Hier können Sie sich verschiedene Aufmaßmuster unterschiedlicher Objektarten ansehen.
Zum Standard-Lieferumfang gehören bei uns:
Wohn- und Nutzflächenberechnung, Brutto-Rauminhalt (BRI) + Brutto-Grundfläche (BGF), Schnittdarstellung, (teil)bemaßter Grundriss, 3D-Visualisierung.
Auf Wunsch liefern wir auch Ansichten + zusätzliche Schnitte, sowie die gängigen CAD-Formate (.ifc, .dwg, etc.).
Klicken Sie einfach auf das gewünschte Muster.
- Muster iisy® - Wohnung nach WoFlV
- Muster iisy® - Einfamilienhaus nach WoFlV
- Muster iisy® - Mehrfamilienhaus nach WoFlV
- Muster iisy® - Gewerbeobjekt nach DIN277
- Muster iisy® - Abgeschlossenheits- bzw. Teilungserklärung
- Muster iisy® - Bestandsplanung (Format A1)
- Muster iisy® - Bestandsplanung (Format A4)
- Muster iisy® - Bestandsplanung .dwg
Achtung! Sämtliche iisy®-Aufmaße werden stichtagsbezogen von zertifizierten Aufmaßtechniker:innen erstellt. Unsere Unterlagen enthalten Datum, Unterschrift des Vermessers und Zertifikatsstempel. Dies ist essenziell für Kreditinstitute. Vertrauen Sie daher nur dem Original.
Unsere Musterdateien in den Formaten .ifc, 2D.dwg und 3D.dwg senden wir Ihnen gern auf Anfrage zu.
Darüber hinaus bieten wir auch komplette Laserscans für komplexe Immobilien an - hier können Sie sich unsere Muster dazu ansehen. Die Preise für Laserscans werden individuell und auftragsbezogen vereinbart - bitte nehmen Sie vor einer Bestellung zunächst Kontakt zu uns auf!
- Muster - iisy® - Komplettscan (Format A1)
- Muster - iisy® - Fassadenscan (Format A1)
- Muster - iisy® - Scan Ansichten & Schnitte (Format A1)
Immobilienbesitzer aufgepasst!
Für alle Immobilienbesitzer gilt: Die Einheitswerte auf den 1. Januar 1935 (neue Länder) und 1. Januar 1964 (alte Länder) verlieren im Zuge der Grundsteuerreform am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit und dürfen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen werden. Zur Feststellung des Grundsteuerwertes für Wohngrundstücke sind neben der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes. Bereits im Jahr 2022 haben alle Immobilienbesitzer eine Aufforderung des Finanzamtes erhalten, u.a. auch ihre Wohnfläche zu melden.